Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders darauf hinweisen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, auch wenn nicht besonders widersprochen wird, nicht akzeptiert, sofern sie nicht ausdrücklich in schriftlicher Form von uns anerkannt werden.
  2. Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Angebot und Vertragsabschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Für Lieferungen und/oder Leistungen, deren Liefer- und Leistungsfristen 3 Monate übersteigen, behalten wir uns eventuelle Anpassungen vor.
  2. Für den Umfang der Lieferungen oder Dienstleistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung bindend.
  3. Maße, Gewichte und Zeichnungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagenbehalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie werden nur zur Ergänzung unserer Angebote übergeben. Es ist unzulässig, die Zeichnungen zu anderen Zwecken, insbesondere zum Nachbau zu verwenden.
  4. Die Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen, Verwertung und Mitteilung ihres Inhaltes ist nicht gestattet, soweit dem nicht ausdrücklich zugestimmt wird. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung oder des Gebrauchsmusterschutzes bleiben vorbehalten.
Kaufpreis und Zahlung
  1. Die Preise sind Nettopreise, als Basis gilt der Zeitpunkt des Angebotes. Sie gelten ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abnahmeleistungen von Abnahmegesellschaften gemäß Spezifikation, Verpackung, Rollgeld, Fracht, Zollkosten und sonstige Spesen, werden gesondert zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
  2. Zahlungen sind in bar ohne Abzug wie folgt zu leisten:
    • bis zu einem Auftragswert von € 50.000,-- innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum
    • bei einem Auftragswert über € 50.000,--
      1/3 bei Auftragsbestätigung
      1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft
      1/3 innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum
    • bei Dienstleistungen gelten die schriftlich vereinbarten Zahlungsziele
  3. Der Vertragspreis ist mit Zustellung der Rechnung fällig und sofort zahlbar. Zahlungsverzug tritt mit der Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 5 Tage nach Fälligkeit. Ab Fälligkeit sind wir berechnet bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 4% über dem Bundesbankdiscount zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugsschaden bleiben unberührt.
  4. Bei Zahlungsverzug, oder Bekanntwerden ungünstiger Umstände über die Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir, ungeachtet getroffener Fälligkeitsvereinbarungen, berechtigt, die sofortige Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu verlangen. Ausstehende Lieferungen werden wir nur gegen Vorkasse ausführen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenforderungen wird ausgeschlossen.
Lieferzeit
  1. Lieferzeiten sind immer nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Lieferzeiten beginnen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Auftragsbestätigung mit deren Datum, frühestens jedoch, wenn alle für die Ausführung des Auftrages vom Besteller benötigten Unterlagen vollständig vorliegen und alle technischen und kaufmännischen Details geklärt sind.
  3. Arbeitskonflikte und alle ohne unser Verschulden eintretende Hindernisse bei uns, oder bei unseren Unterlieferanten. Wie z.B. höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, ungenügende Energie- oder Rohstoffversorgung, Ausschuss von Arbeitsstücken für nicht serienmäßige Maschinen, verlängern die Lieferzeit angemessen.
  4. Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lieferwerk verlassen hat, oder versandbereit gemeldet ist. Die Lieferung gilt als erfüllt, auch wenn Teile nachgeliefert werden müssen, durch deren Fehlen die Inbetriebnahme der Gesamtanlage nicht, oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
  5. Im Falle des Lieferverzuges leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist bei entsprechendem begründetet Schadensnachweis Schadensersatz der in der Höhe auf 0,5% pro vollendeter Woche nach Ablauf der Nachfrist, höchstens jedoch auf 5% vom Wert des rückständigen Teils der Lieferung begrenzt ist. Der Ersatz jeden weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Zahlung einer Verzugsentschädigung entfällt, wenn der Besteller nicht bis zum Eintritt des Verzuges seinen Zahlungsverpflichtungen (z.B. Anzahlung) fristgerecht nachgekommen ist.
Versand und Gefahrtragung
  1. Waren werden auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers ohne Transportversicherung versandt. Die Gefahr geht mit Absenden der Ware auf den Besteller über, auch wenn wir danach eine Montage ausführen.
  2. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht zur vertraglichen Lieferzeit ab, geht die Gefahr 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ware auf Kostendes Bestellers einzulagern und zu versichern.
  3. Ist keine andere Verpackungsart vorgeschrieben, wird die Ware in Karton, Bolen, oder Verschlagverpackung, bei LKW-Transporten ab Werk auch unverpackt versandt.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei Bestellung unaufgefordert mitzuteilen, ob für die bestellte Lieferung eine Ausfuhrgenehmigung nach den Vorschriften des AWG besteht, weil beispielsweise die Lieferung für Militär- und Rüstungszwecke im weitesten Sinne verwendet werden soll (dual use). Es ist Sache des Bestellers, sich darüber zu informieren ,ob unter Zugrundelegung der gültigen Ausfuhrliste der AL der AWV oder aufgrund des Verwendungszweckes der Ware eine Ausfuhrgenehmigungspflicht besteht oder nicht. Sollte der Besteller die Vorschriften über die Notwendigkeit einer Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht hinreichend beachten, so haftet ausschließlich der Besteller für etwa hieraus entstehende Nachteile.
  5. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.
Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand vor, bis zur vollständigen Erfüllung alle Ansprüche aus diese Geschäftsbeziehung. Der Besteller ist berechtigt,über den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
  2. Der Besteller tritt im voraus alle Forderungen an seine Abnehmer aus Weiterverkauf, Verarbeitung, Einbau oder sonstiger Verfügung über die Ware an uns ab zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20% sind wir auf Verlangen verpflichtet, die darüber hinausgehende Sicherung zurück zu übertragen.
  3. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich zu informieren oder bei der Verfolgung unserer Eigentumsrechte zu unterstützen. Kosten notwendiger Interventionen sind vom Besteller zu tragen.
    Alle Teile, die nachweislich infolge einer vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart und/oder Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind unentgeltlich nach unserer Wahl am Aufstellungsort oder im Lieferwerk nachzubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  4. 4. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen Vertragsverletzungen des Bestellers sind wir ohne Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen oder den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Zurückgenommene Waren werden mit dem Zeitwert auf die Lieferforderung angerechnet. Wir sind ferner berechtigt, den Liefergegenstand bei dem Besteller abzuholen und an uns zu nehmen und dazu auch sein Betriebsgelände zu betreten. Der Besteller verzichtet auf die Einwände der Besitzstörung.
Gewährleistung
  1. Für Mängel der Lieferung, hierzu zählt nicht das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, leisten wir unter Anschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt: Alle Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart und/oder Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind unentgeltlich unserer Wahl am Aufstellungsort oder im Lieferwerk nachzubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme, längstens 30 Monate ab Gefahrenübergang.
  3. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Besteller einen Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigt. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt ebenfalls, wenn der Liefergegenstand vom Hersteller oder Dritten verändert wird. Der Besteller darf einen Mangel selbst oder durch Dritte nur beseitigen, wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind oder bei besonderer Gefährdung der Betriebssicherheit, wovon wir sofort zu verständigen sind.
  4. Wir können eine Beseitigung eines Mangels verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht vertragsgemäß erfüllt hat und dem Besteller Zurückbehaltungsrechte uns gegenüber nicht zustehen sollen.
  5. Für Zulieferungen, die bei uns keinerlei Be- oder Verarbeitung erfahren haben, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang, indem uns der Unterlieferant haftet. Zur Erledigung der Reklamation sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Unterlieferanten an den Besteller abzutreten.
  6. Für im Ausland befindliche Liefergegenstände beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Höhe der Kosten für Leistungen, die am Ort des Grenzüberganges entstanden wären.
  7. Ist uns die Mangelbeseitigung gemäß VII/1 nicht möglich, so kann der Besteller wahlweise Minderung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, falls wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung oder Ersatzteillieferung durch unser Verschulden fruchtlos haben verstreichen lassen.
  8. Für Wärmetauscher sind bezüglich der Wärmeleistung nur die Daten unserer Auftragsbestätigung maßgeblich; sie gelten, wenn nicht anders vermerkt, für saubere Flächen. Die Angaben über Widerstände sind angenäherte Werte; sie gelten in jedem Fall nur für gleichförmige Strömung und saubere Flächen. Das gleiche gilt für die übrigen technischen Daten der Auftragsbestätigung.
  9. Eine Gewährleistung für die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe übernehmen wir nur bei ausdrücklicher Zusicherung. Keine Gewährleistung übernehmen wir beim Auftreten von Vibrationen, Schwingungen sowie bei Verschmutzung und für Ausfälle bedingt durch falsche Wartung und Einbauverhältnisse.
  10. Vom Besteller geforderte Prüfungen sind ausdrücklich zu vereinbaren.
Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Schadensersatzansprüche
  1. Als zusicherte Eigenschaften gelten nur solche, die von uns im Vertrag ausdrücklich zugesagt oder die aus dem Vertragsinhalt eindeutig als solche zugesicherten Eigenschaften zu erkennen sind.
  2. Sollte unsere Lieferung die von uns gemäß VIII/ 1 zugesicherten Eigenschaften nicht besitzen, so leisten wir Gewähr gemäß Ziffer VII unserer Bedingungen. Zusätzlich hierzu erstatten wir dem Besteller jedweden Schaden, der diesem aus dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft heraus entstanden ist. Dieser Schadensersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.
Haftung aus anderen Rechtsgründen
  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, insbesondere für nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden, aus verschulden bei Vertragsabschluss oder positiver Vertragsverletzung einschließlich der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie Beratung über den Einsatz oder Verwendungszweck von Maschinen, haften wir nur, wenn diese Schäden durch ein grobes Verschulden unsererseits oder durch einen unserer Erfüllungsgehilfe herbeigeführt worden sind. Grobes Verschulden liegt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Sollte danach eine Schadensersatzverpflichtung unsererseits gegeben sein, so ist unsere Einstandsverpflichtung der Höhe nach in der Form beschränkt, dass der Schadensersatz den Verlust des Bestellers nicht übersteigen darf, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen. Eine weitergehende Haftung unsererseits, insbesondere für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund heraus entstanden sein mögen, ist ausgeschlossen.
  2. Bei Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung, die wir zu vertreten haben, ist der Besteller nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Teilrichtigkeit
  1. Sollte ein Teil dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt und zulässig ist.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Auslieferungsort und für die Zahlungsverbindlichkeiten die bei der Rechnungslegung ausgewiesene Bank.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, Gerichtsstand ist Hildesheim.

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